Verstärkte Prüfung von Corona-Zuschüssen

Seit dem 1. August 2024 hat der Bund – und damit die Finanzverwaltung – die Aufgaben der COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) übernommen. In diesem Zusammenhang werden nun verstärkt Prüfungen durchgeführt.

Die Finanzverwaltung überprüft sowohl noch offene Auszahlungsfälle als auch mögliche Rückforderungen. Zudem werden COFAG-Zuschüsse vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen nachkontrolliert.

Sollte es bei einer Überprüfung zu einer Rückzahlung kommen, ist diese je nach Zuschussart unterschiedlich zu behandeln:

  • Ausfallsbonus und Umsatzersatz: Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind Rückzahlungen im Jahr der Rückerstattung als Betriebsausgabe zu verbuchen. Bei Bilanzierern hingegen wird die Rückforderung als Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheids erfasst.
  • Fixkostenzuschuss und Verlustersatz: Hier erfolgt eine rückwirkende Bescheidänderung für das betreffende Jahr, in dem der Zuschuss ursprünglich gewährt wurde. Sobald der Nachforderungsbescheid rechtskräftig ist (ein Monat nach Ausstellung), sollte die Finanzverwaltung den geänderten Bescheid von Amts wegen erstellen.

Die Verjährungsfrist für diese Rückforderungen beträgt zehn Jahre, sodass eine abschließende Verjährung erst im Jahr 2034 eintritt.

Stand: März 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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