Tipps zum Jahresende 2023 für Unternehmer:innen
Eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende 2023 extra für Sie zusammengestellt:
Abschreibung ausnutzen
Für Investitionen können Sie eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäude-Abschreibung absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird.
Hinweis: Wer nach Unternehmensrecht (UGB) bilanziert, kann die degressive Abschreibung ab 2023 nur noch steuerlich nutzen, wenn auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben wird.
Sofortabsetzung ausnutzen durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 1.000-Euro-Grenze.
Tipp: Wer den Gewinn- oder Investitionsfreibetrag nutzen möchte, muss auf mindestens vier Jahre abschreiben.
Natürliche Personen: Gewinnfreibetrag prüfen
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15 Prozent vom Unternehmensgewinn und betrifft natürliche Personen (nicht für GmbHs). Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro sind es 15 Prozent – und dafür müssen Sie nichts zu tun. Bei einem höheren Gewinn können Sie vor Jahresende z.B. in Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent auszunutzen. Fragen Sie Ihre Bank nach einer Liste der § 14-Wertpapiere. Auch öffentliche Anleihen von Bund, Ländern und Gemeinden sind erlaubt. Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrages absetzen.
Tipp: Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2023, damit Sie rechtzeitig ordern können. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
Investitionsfreibetrag (IFB)
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer weiteren Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %. Allerdings kann das Wirtschaftsgut dann nicht für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag verwendet werden. Optimierer kaufen Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag und nutzen „andere“ Investitionen für den Investitionsfreibetrag (IFB). Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen IFB nutzen.
Tipp: Für E-Fahrzeuge gibt es 15 Prozent IFB.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben und Einnahmen verschieben
Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten:
1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden.
2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen.
Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer:innen
Die Umsatzgrenze von 35.000 Euro ist eine Nettogrenze. Wenn Sie Leistungen erbringen, die grundsätzlich mit 20 Prozent USt besteuert werden, beträgt die relevante Kleinunternehmergrenze tatsächlich 42.000 Euro pro Jahr. Beim 10-prozentigen Steuersatz sind es 38.500 Euro, die Sie nicht überschreiten dürfen.
Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus.
Einkommensteuergrenze für Kleinunternehmer:innen
Diese Pauschalierungsmöglichkeit gibt es bis maximal 40.000 Euro Jahresumsatz und für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbetrieb. Kleinvermietungen können die Pauschalierung nicht nutzen – ebenso wenig wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Kleinunternehmer-Befreiung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Dienstleistungsunternehmen können 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben absetzen, bei allen anderen Betrieben sind es 45 Prozent. Hinsichtlich Nettogrenze und Toleranzregel gelten die gleichen Regeln wie in der Umsatzsteuer.
Tipp: Da sich die Grenze auf die vereinnahmten Entgelte bezieht, kann es sinnvoll sein, Umsätze ins Folgejahr zu verschieben.
GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eintreffen.
Voraussetzungen:
- Gewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2023: 6.010,92 Euro) und
- Jahresumsatz max. 35.000 Euro und
- innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung oder über 60 Jahre alt oder über 57 Jahre alt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt.
Bücher und Aufzeichnungen aus 2016 vernichten
Schaffen Sie Platz! Denn Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2016 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:
- Unterlagen für ein anhängiges Abgabenverfahren
- Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken (12 oder 22 Jahre). Wir empfehlen jedoch sie ewig aufzubewahren (wegen der Immobilienertragsteuer).
- Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Sie Parteistellung haben
- Lohnverrechnungs-Unterlagen (z.B. für die Erstellung eines Dienstzeugnisses)
- Unterlagen für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) müssen Sie 10 Jahre aufbewahren.
- Unterlagen im Zusammenhang mit Corona-Förderungen, Energiekostenzuschuss: 10 Jahre (relevant ab 2020)
Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um. Sie können Papierbelege einscannen oder gleich elektronisch erstellen bzw. empfangen. Wichtig: Die Belege müssen so archiviert sein, dass eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht möglich ist. Wir beraten Sie hier gerne!
Gruppenantrag an das Finanzamt schicken
Für GmbHs lohnt es sich zu prüfen, ob Ihnen ein Tochterunternehmen für das Jahr 2023 einen Verlust bescheren wird. Mit der Gruppenbesteuerung ist es möglich, Gewinne und Verluste von beteiligten Gesellschaften zu addieren und daraus die Körperschaftsteuer zu berechnen. Verluste wirken sich dadurch sofort auf die Steuerlast aus. Auch Verluste ausländischer Töchter dürfen abgezogen werden.
Voraussetzung: Ein schriftlicher Antrag bis zum 31.12.2023 an das Finanzamt, wenn Sie noch Verluste aus 2023 mit Gewinnen gegenverrechnen wollen. Die Gruppe gilt dann für mindestens drei Jahre.
Selbständige mit Kind: Abgrenzung Kinderbetreuungsgeld aus 2021
Wer im Jahr 2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft.
Pensionsrückstellungen noch bis Jahresende auslagern
Wer die Pensionsrückstellung aus der Bilanz haben möchte, kann diese an eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung auslagern. Die steuerbegünstigte Übertragung, bei der eine mögliche Deckungslücke auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden kann, ist jedoch nur noch bis Ende 2023 möglich.
Stand: November 2023, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.