Steuerliche Fallstricke bei obligatorischen Trinkgeldzahlungen: Das Dilemma der Servicepauschalen
Üblicherweise sind freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei. Wenn jedoch eine verpflichtende Trinkgeldzahlung in Form einer obligatorischen Servicepauschale erhoben wird – beispielsweise als prozentualer Aufschlag auf die Rechnungssumme – können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen auftreten.
Im österreichischen Einkommensteuerrecht sind Trinkgelder steuerbefreit, wenn sie:
- freiwillig (ohne rechtlichen Anspruch),
- von einem Dritten (nicht vom Arbeitgeber),
- in ortsüblicher Höhe und
- an einen Arbeitnehmer (nicht Selbstständigen) gezahlt werden.
Wenn jedoch Trinkgeld als obligatorische Servicepauschale erhoben und an die Mitarbeiter weitergeleitet wird, wird dies als Bestandteil des Gehalts oder Lohns betrachtet. Die weitergeleiteten Trinkgelder erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für die Lohn- oder Einkommensteuer des jeweiligen Arbeitnehmers.
Es ist jedoch unbedenklich, wenn freiwillige Trinkgelder in einen gemeinsamen „Topf“ geworfen und anschließend aufgeteilt werden, oder wenn durch Kartenzahlung gesammelte freiwillige Trinkgelder an die entsprechenden Mitarbeiter weitergeleitet werden.
Sozialversicherungsrecht
Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht gelten Trinkgelder als Einkommen eines Dritten und unterliegen somit der Betragspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers oder Sozialversicherungspflichtigen. Für viele Branchen, wie zum Beispiel die Gastronomie, gibt es Pauschalbeträge für Trinkgelder, die in diesem Zusammenhang genutzt werden können. Die Trinkgeldpauschale erhöht dann die Beitragsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers um einen festgelegten Betrag. Die Anwendung solcher Pauschalbeträge für Trinkgelder, die für den Sozialversicherungspflichtigen oft vorteilhaft sind, gilt jedoch nur für „freiwillige Trinkgelder“. Bei Auszahlung der obligatorischen Servicepauschale an die Dienstnehmer handelt es sich aufgrund des fehlenden Freiwilligkeitscharakters um beitragspflichtiges Einkommen, das zusätzlich erfasst werden muss.
Umsatzsteuerrecht
Wenn freiwilliges Trinkgeld nicht dem Unternehmen, sondern dem Servicepersonal gewährt wird, wird es nicht als Teil des Entgelts betrachtet und ist daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wenn jedoch Trinkgeld in Form einer obligatorischen Servicepauschale erhoben und anschließend an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein Entgelt gemäß dem Umsatzsteuergesetz handelt, für das die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.
Stand: März 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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