Kundengeschenke und Spenden 2024: Steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen
„Spenden statt schenken“ wird bei vielen Unternehmen zunehmend beliebt. Unabhängig von Ihrer Wahl sollten Sie jedoch die geltenden steuerlichen Regelungen kennen
Spenden
Unternehmen können Spenden aus dem Betriebsvermögen bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Abzug des Gewinnfreibetrags steuerlich absetzen. Ab 2024 dürfen zusätzlich zu den klassischen Spendenorganisationen auch weitere gemeinnützige Institutionen, wie Sport-, Bildungs- und Tierschutzorganisationen, auf die offizielle Spendenliste des Finanzministeriums gelangen. Die Liste ist auf der Website des Finanzministeriums abrufbar (Link zur Spendenliste).
Auch Sachspenden sind grundsätzlich abzugsfähig, allerdings nicht bei Spenden an Spendensammelvereine. Spenden im Rahmen von Katastrophen (einschließlich Kriege) sind unbegrenzt absetzbar. Gleiches gilt für werbewirksames Sponsoring von Kultur- und Sportveranstaltungen, solange die Werbeleistung angemessen ist.
Kundengeschenke
Werbegeschenke für Kunden können abgesetzt werden, vorausgesetzt, sie sind mit dem Firmenlogo oder einer Firmenaufschrift versehen. Klassische Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Feuerzeuge zählen zu den häufig genutzten Optionen. Für Geschenke bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger fällt keine Umsatzsteuer an.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) aus 2023 hat jedoch klargestellt, dass Lebensmittelgeschenke, wie Weinflaschen mit Etikett und Firmenlogo, nicht absetzbar sind. Ausgaben für Repräsentationsgeschenke, die ausschließlich zur Pflege von Geschäftskontakten dienen, werden ebenfalls nicht anerkannt. Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit Ihrer Geschenke, etwa durch Fotos, die das Firmenlogo oder die Aufschrift auf den Geschenken zeigen.
Empfängernennung
Echte Weihnachtsgeschenke, die über einer Bagatellgrenze von etwa 40 Euro liegen, sind weder als Betriebsausgaben absetzbar noch vorsteuerabzugsfähig. Für Körperschaften (wie GmbHs oder Vereine) kann es besonders heikel werden, wenn die Empfänger solcher Geschenke auf Nachfrage der Finanzbehörde nicht offengelegt werden. In solchen Fällen kann ein Steuerzuschlag von 25 % verhängt werden, was effektiv eine Steuerbelastung von rund 50 % bedeutet.
Stand: November 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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