
Geschäftsführerpflichten in turbulenten Zeiten
Die steigende Zahl an Firmenpleiten stellt Geschäftsführer vor große Herausforderungen. Wer seine Pflichten gewissenhaft erfüllt, kann Haftungsrisiken minimieren und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen vermeiden.
Grundsatz: Keine automatische Haftung, aber hohe Verantwortung
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings drohen erhebliche Haftungsrisiken, wenn er seine gesetzlichen Pflichten verletzt – insbesondere im Interesse der Gläubiger.
Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers
Um das Unternehmen sicher zu führen, sind folgende Maßnahmen essenziell:
Laufende Überwachung der Geschäftsentwicklung
- Ordnungsgemäße und zeitnahe Buchhaltung
- Fristgerechte Erstellung von Jahresabschlüssen
- Prüfung, ob das Unternehmen als „Going Concern“ bilanziert oder bereits nach Liquidationswerten bewertet werden muss
Vorausschauende Unternehmensplanung
- Finanz-, Bilanz- und Erfolgsplanung für mindestens ein Jahr dokumentieren
Internes Kontrollsystem (IKS)
- Einrichtung und Überwachung effektiver interner Kontrollmechanismen
Frühzeitiges Erkennen von Risiken
- Überwachung der Bonität von Kunden, Lieferanten und Kreditgebern
Einhaltung des Eigenkapitalersatzgesetzes
- Keine Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen bei wirtschaftlicher Schieflage
Pflichten bei drohender Insolvenz
Treten wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, steigen die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers deutlich. Eine Insolvenz ist spätestens dann gegeben, wenn eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bereits einer dieser Tatbestände reicht aus, um ein schnelles Handeln zu erfordern.
Erhöhte Pflichten in der Krise
Gläubigerschutz gewährleisten
- Vermeidung von kridaträchtigem Verhalten wie Vermögensverschleuderung, riskanten Geschäften oder verspäteten Jahresabschlüssen
- Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen2.
Rechtzeitige Insolvenzanmeldung (§ 69 IO)
- Wird ein Insolvenztatbestand festgestellt, muss innerhalb von spätestens 60 Tagen ein Insolvenzantrag gestellt werden
- Die Frist kann nur bei ernsthaften Sanierungsmaßnahmen (z. B. außergerichtlicher Ausgleich) voll ausgeschöpft werden
- Ansonsten ist der Antrag unverzüglich erforderlich
Möglichkeiten zur Sanierung nutzen
- Antrag auf Restrukturierungsplan oder ein Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), um eine Insolvenz abzuwenden
- Diese Maßnahmen werden jedoch in der Praxis selten angewendet
Keine Gläubigerbegünstigung
- Zahlungen für bestehende Verbindlichkeiten sind nach Eintritt der Insolvenz untersagt
- Gleichbehandlung aller Gläubiger ist zwingend erforderlich, um Schadenersatzforderungen zu vermeiden
Transparenz gegenüber Gläubigern
- Geschäftspartner müssen über die wirtschaftliche Lage informiert werden
- Neue Geschäfte dürfen nur noch gegen sofortige Gegenleistung abgeschlossen werden (Zug-um-Zug-Prinzip)
Besondere Haftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge
- Insbesondere die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherung und Steuerbehörden müssen ordnungsgemäß abgeführt werden
Fazit: Verantwortung ernst nehmen – Risiken vermeiden
Ein vorausschauendes und gesetzeskonformes Handeln schützt Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsrisiken und strafrechtlichen Konsequenzen. Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Sorgfalt, Planung und Transparenz entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensführung.
Stand: Februar 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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