Geschäftsführerpflichten in turbulenten Zeiten

Die steigende Zahl an Firmenpleiten stellt Geschäftsführer vor große Herausforderungen. Wer seine Pflichten gewissenhaft erfüllt, kann Haftungsrisiken minimieren und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen vermeiden.

Grundsatz: Keine automatische Haftung, aber hohe Verantwortung

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings drohen erhebliche Haftungsrisiken, wenn er seine gesetzlichen Pflichten verletzt – insbesondere im Interesse der Gläubiger.

Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers

Um das Unternehmen sicher zu führen, sind folgende Maßnahmen essenziell:

Laufende Überwachung der Geschäftsentwicklung

  • Ordnungsgemäße und zeitnahe Buchhaltung
  • Fristgerechte Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Prüfung, ob das Unternehmen als „Going Concern“ bilanziert oder bereits nach Liquidationswerten bewertet werden muss

Vorausschauende Unternehmensplanung

  • Finanz-, Bilanz- und Erfolgsplanung für mindestens ein Jahr dokumentieren

Internes Kontrollsystem (IKS)

  • Einrichtung und Überwachung effektiver interner Kontrollmechanismen

Frühzeitiges Erkennen von Risiken

  • Überwachung der Bonität von Kunden, Lieferanten und Kreditgebern

Einhaltung des Eigenkapitalersatzgesetzes

  • Keine Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen bei wirtschaftlicher Schieflage

Pflichten bei drohender Insolvenz

Treten wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, steigen die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers deutlich. Eine Insolvenz ist spätestens dann gegeben, wenn eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bereits einer dieser Tatbestände reicht aus, um ein schnelles Handeln zu erfordern.

Erhöhte Pflichten in der Krise

Gläubigerschutz gewährleisten

  • Vermeidung von kridaträchtigem Verhalten wie Vermögensverschleuderung, riskanten Geschäften oder verspäteten Jahresabschlüssen
  • Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen2.

Rechtzeitige Insolvenzanmeldung (§ 69 IO)

  • Wird ein Insolvenztatbestand festgestellt, muss innerhalb von spätestens 60 Tagen ein Insolvenzantrag gestellt werden
  • Die Frist kann nur bei ernsthaften Sanierungsmaßnahmen (z. B. außergerichtlicher Ausgleich) voll ausgeschöpft werden
  • Ansonsten ist der Antrag unverzüglich erforderlich

Möglichkeiten zur Sanierung nutzen

  • Antrag auf Restrukturierungsplan oder ein Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), um eine Insolvenz abzuwenden
  • Diese Maßnahmen werden jedoch in der Praxis selten angewendet

Keine Gläubigerbegünstigung

  • Zahlungen für bestehende Verbindlichkeiten sind nach Eintritt der Insolvenz untersagt
  • Gleichbehandlung aller Gläubiger ist zwingend erforderlich, um Schadenersatzforderungen zu vermeiden

Transparenz gegenüber Gläubigern

  • Geschäftspartner müssen über die wirtschaftliche Lage informiert werden
  • Neue Geschäfte dürfen nur noch gegen sofortige Gegenleistung abgeschlossen werden (Zug-um-Zug-Prinzip)

Besondere Haftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge

  • Insbesondere die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherung und Steuerbehörden müssen ordnungsgemäß abgeführt werden

Fazit: Verantwortung ernst nehmen – Risiken vermeiden

Ein vorausschauendes und gesetzeskonformes Handeln schützt Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsrisiken und strafrechtlichen Konsequenzen. Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Sorgfalt, Planung und Transparenz entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensführung.

Stand: Februar 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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