Fahrtkostenersatzverordnung gültig ab 1.1.2025

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung bietet zwei alternative Möglichkeiten zur Rückerstattung von Kosten für Dienstreisen.

Rückerstattungsvarianten

Wenn der Dienstgeber nicht den tatsächlichen Fahrscheinpreis gegen Vorlage eines Beleges erstattet, kommen folgende Varianten in Frage:

1. Pauschaler Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs 5 der Reisegebührenverordnung (RGV):

  • € 0,50 pro Kilometer für die ersten 50 km,
  • € 0,20 pro Kilometer für die nächsten 250 km,
  • € 0,10 pro Kilometer für jeden weiteren Kilometer.

Der abgabenfreie Beförderungszuschuss ist pro Wegstrecke mit maximal € 109,00 begrenzt.

2. Fiktive Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel:

Diese Option orientiert sich an den Kosten eines ÖBB-Tickets der 2. Klasse. Sparschiene-Tickets müssen dabei nicht berücksichtigt werden.

Für beide Varianten gilt eine maximale Zuschusshöhe von € 2.450,00 pro Kalenderjahr.

Geltungsbereich

Die Fahrtkostenersatzverordnung umfasst die Rückerstattung für Wochen-, Monats- und Jahreskarten sowie Einzelfahrscheine. Damit geht sie über die Öffi-Ticketregelung hinaus, die ausschließlich Wochen-, Monats- und Jahreskarten berücksichtigt. Ein Beispiel für die praktische Anwendung ist die Nutzung eines privaten Klimatickets für Dienstreisen.

Abgrenzung der Zuständigkeit

Die neue Verordnung regelt ausschließlich die abgabenrechtlichen Aspekte des Fahrtkostenersatzes. Der arbeitsrechtliche Anspruch des Dienstnehmers auf Ersatz der Fahrtkosten bei beruflich bedingten Reisen bleibt weiterhin in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträgen oder Einzelvereinbarungen definiert.

Tipp zur Arbeitnehmerveranlagung

Ab 2025 können diese pauschalen Regelungen auch in der Arbeitnehmerveranlagung im Bereich der Werbungskosten genutzt werden. Dies ist möglich, wenn der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber niedriger ausfällt. Wichtige Hinweise:

Nicht anwendbar auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Anwendbar auf beruflich veranlasste Reisen, wie z. B. Fahrten zu Fortbildungen, Seminaren, Kundenbesuchen oder Baustellen.

Ein Nachweis der beruflichen Nutzung muss durch entsprechende Aufzeichnungen erbracht werden, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Link zur Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_288/BGBLA_2024_II_288.pdfsig

Stand: Jänner 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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