Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.
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