Ein freudiges Ereignis bei cSt causa: Wir erwarten ein Kanzleibaby!
In unserer Kanzlei gibt es einen fröhlichen Anlass zum Feiern – ein kleines Wunder wird voraussichtlich im Oktober unsere Kanzleifamilie erweitern. Während wir bereits voller Vorfreude überlegen, ob unser kleiner Neuzugang einmal ein herausragender Steuerberater werden wird, genießen wir die süßen Träume der Zukunft. Anlässlich dieser erfreulichen Nachricht möchten wir die Gelegenheit nutzen, sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern wichtige Informationen rund um das Thema Schwangerschaft am Arbeitsplatz näherzubringen.
Für Arbeitnehmerinnen
Sobald eine Schwangerschaft feststeht, sollte diese dem Arbeitgeber gemeldet werden, idealerweise mit einem ärztlichen Attest, das den voraussichtlichen Geburtstermin und wesentliche Informationen enthält. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kündigungsschutz sofort in Kraft tritt, auch ohne eine formelle Meldung. Sollten Sie sich jedoch entscheiden, die Schwangerschaft später dem Arbeitgeber zu melden, ist es diesem nicht möglich, Sie vorzeitig vor „gefährlichen Arbeitsbedingungen“ wie beispielsweise zu langem Stehen oder Überstunden/Nachtarbeit zu schützen
Für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind wir verpflichtet, die Schwangerschaft unverzüglich beim Arbeitsinspektorat zu melden, einschließlich Name, Alter, Tätigkeit und voraussichtlichem Geburtstermin der werdenden Mutter. Unterlassungen – gleich ob absichtlich oder unabsichtlich (z.B. durch Versäumnis) – stellen eine Pflichtverletzung dar, die empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.
Es ist zudem unsere Aufgabe, die Arbeitsbedingungen zu prüfen und sicherzustellen, dass diese keine Gefahr für die schwangere Mitarbeiterin darstellen. Glücklicherweise arbeitet unsere werdende Mutter überwiegend im Sitzen am Computer und fühlt sich in unserem schönen Büro sehr wohl.
Ein Ort zum Ausruhen
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber einen ruhigen Ort zum Ausruhen bereitstellt, da der Körper einer schwangeren Frau zusätzliche Ruhe benötigt. Ein Beispiel dafür wäre ein Sofa oder eine Schwangerschaftsliege. Diese Ruhezeiten sind Teil der regulären Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.
Besondere Arbeitsbedingungen
Während der Schwangerschaft sind Überstunden und Nachtarbeit für die betroffene Mitarbeiterin nicht gestattet, es sei denn, sie gibt ihre ausdrückliche Zustimmung unter bestimmten Bedingungen.
Mutterschutz und Elternkarenz
Unsere Mitarbeiterin wird 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt in Mutterschutz sein. In dieser Zeit ist jegliche Lohnarbeit untersagt. Anschließend hat sie Anspruch auf Elternkarenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes, über deren Beginn wir mindestens drei Monate im Voraus informiert werden müssen.
Wir freuen uns darauf, diesen neuen Lebensabschnitt mit unserer Mitarbeiterin zu teilen und werden in den nächsten Wochen noch mehr detaillierte Inhalte zum Thema Schwangerschaft am Arbeitsplatz veröffentlichen.
Stand: Mai 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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