Pauschalierung für Kleinunternehmer ab Veranlagung 2020
Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu und die Corona-Krise war auch steuerlich ein ständiger Begleiter.
Neben der Beantragung von Zahlungen aus dem Härtefallfonds, eines Fixkostenzuschusses und Co. darf aber nicht auf die steuerlichen Routinearbeiten vergessen werden. Wie jedes Jahr müssen sich selbständige Journalistinnen und Journalisten für das Jahr 2020 auch der Einkommensteuererklärung widmen. Bisher hat das geheißen, sämtliche Rechnungen aufzuheben und auch Klein- und Kleinstausgaben zusammenzuzählen, um dem Fiskus kein Geld zu schenken. Denn das Betriebsausgabenpauschale war für Journalisten mit nur 12% der Einnahmen begrenzt.
Ab der Veranlagung 2020 gibt es aber eine Erleichterung: Wenn der Jahresumsatz maximal 35.000 Euro beträgt und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen, können Dienstleistungsbetriebe (zu denen das Gesetz auch selbständige Journalisten zählt) ein Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20% der Betriebseinnahmen geltend machen.
Der steuerbare Gewinn errechnet sich somit aus der Differenz zwischen Betriebseinnahme und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Zusätzlich dürfen auch noch Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages von bis zu 3.900 Euro abgezogen werden.
Die Pauschalierung ist unabhängig von der Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer anwendbar. Wer neben den selbständigen journalistischen Einkünften auch nicht betriebliche Einnahmen, beispielsweise aus einem Dienstverhältnis oder einer Vermietung bezieht, muss diese Einnahmen bei der Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht berücksichtigen.
Ob die neue Pauschalierung im Vergleich zur bisherigen vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Und für diesen Günstigkeitsvergleich heißt es dann eigentlich doch wieder: Alle Ausgaben sammeln und zusammenrechnen…
Die ganze Ausgabe gibt es hier online zu kaufen! (siehe: Statement, S. 28 – Ausgabe Jänner | Februar 2021)