Kinderbetreuungsgeld: Neue Zuverdienstgrenze für 2025

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurde mit dem Bundesgesetzblatt vom 18. März 2025 rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 angepasst. Die Grenze lag 2024 bei 8.100 € und wurde nun für 2025 auf 8.600 € erhöht.

Wie wird die Zuverdienstgrenze berechnet?

Die Berechnung basiert auf dem Einkommen im relevanten Bezugszeitraum. Entscheidend ist dabei der Verdienst in jedem vollen Monat des Kinderbetreuungsgeldbezugs. Als Zuverdienst gelten Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.

Beispiele zur Berechnung

Beispiel 1: Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung

  • Monatliches Gehalt: 551,10 €
  • 8 volle Bezugsmonate: 551,10 € × 8 / 8 × 12 = 6.613,20 €
  • Abzug der Werbungskostenpauschale von 132 €: 6.481,20 € × 1,3 = 8.425,56 €
  • Ergebnis: Die Zuverdienstgrenze wird nicht überschritten.

Beispiel 2: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Abgegrenzte Einkünfte: 4.400 €
  • 8 volle Bezugsmonate: 4.400 € / 8 × 12 = 6.600 €
  • Berechnungsfaktor: 6.600 € × 1,3 = 8.580 €
  • Ergebnis: Die Zuverdienstgrenze wird eingehalten.

Sonderfall: Verzichtsmonate

Eltern können auf das Kinderbetreuungsgeld für bestimmte Kalendermonate im Voraus verzichten. In diesen Monaten bleiben erzielte Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Betracht.

Wichtig: Nur für in diesen Verzichtsmonaten geleistete Arbeit darf ein Entgelt oder Honorar ausgezahlt werden. Mehr- oder Überstunden aus vorherigen Monaten, z. B. aus einem geringfügigen Dienstverhältnis, dürfen nicht in diesen Zeitraum verlegt werden.

Rückzahlung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze

Falls die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden. Es gilt eine Einschleifregelung: Zurückzuzahlen ist nur der Betrag, der die Grenze übersteigt.

Beispiel:

  • Tatsächlicher Zuverdienst: 8.900 €
  • Zuverdienstgrenze: 8.600 €
  • Rückzahlung: 8.900 € – 8.600 € = 300 €

Stand: April 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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