April 2025: Was Sie ab dem 1. April beachten müssen

Mit 1. April 2025 treten in Österreich mehrere steuerliche Neuerungen in Kraft, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Ziel der Änderungen ist es, einen Beitrag zur Budgetsanierung zu leisten. Die wichtigsten neuen Regelungen wurden im sogenannten Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen und sind zum Teil kurzfristig umzusetzen.

Motorbezogene Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Begünstigung endet nun: Ab dem 1. April 2025 sind auch elektrisch betriebene Fahrzeuge steuerpflichtig. Die Berechnung orientiert sich an der Motorleistung sowie dem Eigengewicht. Damit sollen kleinere und leistungsschwächere Fahrzeuge geringer belastet werden. Für Plug-in-Hybride und elektrisch betriebene Wohnmobile gelten eigene Regelungen.

Bereits bestehende sowie neu zugelassene Fahrzeuge sind gleichermaßen betroffen. Die Nachverrechnung für Versicherungszeiträume nach dem 1. April 2025 ist bis 15. November 2025 zu leisten.

Erhöhung der Tabaksteuer

Die ursprünglich geplante Senkung des Preiselements der Tabaksteuer wird ausgesetzt. Stattdessen wird der Mindeststeuerbetrag auf Zigaretten auf 175 Euro je 1.000 Stück erhöht. Auch Tabak zum Erhitzen wird stärker besteuert: Die Steuer steigt von 197 auf 339 Euro je Kilogramm. Damit wird die steuerliche Belastung an jene von klassischen Zigaretten angenähert.

Wettgebührenerhöhung

Die Wettgebühr steigt von bisher 2 % auf 5 % des Wetteinsatzes. Ziel ist eine steuerliche Annäherung an Glücksspielabgaben, die aktuell 16 % betragen. Die neue Gebühr gilt für Wetten, deren Einsatz ab dem 1. April 2025 entrichtet wird.

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen endet vorzeitig

Die mit Jahresbeginn 2024 eingeführte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird mit 1. April 2025 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen Lieferungen, Erwerbe und Installationen wieder der regulären Umsatzsteuer. Eine Ausnahme gilt für Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Verlängerung des Spitzensteuersatzes

Der erhöhte Spitzensteuersatz von 55 % auf Einkommensteile über 1 Million Euro wird bis Ende 2029 verlängert. Ursprünglich war diese Regelung bis 2025 befristet.

Abschaffung der Bildungskarenz

Ab dem 1. April 2025 können keine neuen Anträge auf Weiterbildungsgeld im Rahmen der Bildungskarenz mehr gestellt werden. Voraussetzung für eine letzte Inanspruchnahme ist, dass die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis spätestens 28. Februar 2025 getroffen wurde und die Weiterbildung spätestens am 31. Mai 2025 beginnt. Danach ist keine Förderung mehr möglich.

Wir halten Sie weiterhin über steuerliche Entwicklungen auf dem Laufenden.

Stand: April 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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