
Fasching am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Rosenmontag und Faschingsdienstag bringen oft eine ausgelassene Stimmung in viele Unternehmen. Ein gemeinsames Anstoßen oder das Arbeiten im Kostüm sorgen für Abwechslung. In manchen Betrieben wird sogar symbolisch der Fasching „zu Grabe“ getragen. Doch auch hier gibt es arbeitsrechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen.
Kostümierung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich sind Faschingskostüme erlaubt – solange sie den betrieblichen Vorschriften nicht entgegenstehen. In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber das Tragen von Verkleidungen untersagen:
- Verbindliche Kleiderordnung: Wenn Uniformpflicht besteht, beispielsweise bei der Polizei oder im Sicherheitsdienst.
- Hygienevorschriften: In Krankenhäusern, Lebensmittelbetrieben oder Küchen sind Verkleidungen aus hygienischen Gründen oft nicht zulässig.
- Seriöses Erscheinungsbild: In Berufen mit direktem Kundenkontakt, wie bei Rechtsanwälten, Banken oder Behörden, kann ein professionelles Auftreten gefordert werden.
Generell fällt die Kleiderordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, wie auch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 82/15x vom 24.9.2015) bestätigt. Arbeitgeber können in bestimmten Fällen sogar das Tragen von Faschingsaccessoires anordnen, etwa im Rahmen von Kundenaktionen. Dies darf jedoch nicht herabwürdigend sein und keine zusätzlichen Kosten für die Arbeitnehmer verursachen.
Feiern und Anstoßen im Betrieb
Viele Unternehmen tolerieren es, wenn Mitarbeiter zum Geburtstag oder am Faschingsdienstag gemeinsam anstoßen. Dennoch gibt es klare Grenzen:
- Falls im Betrieb ein Alkoholverbot herrscht, muss dieses eingehalten werden.
- Übermäßiger Alkoholkonsum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
- Sexuelle Belästigung oder unangemessenes Verhalten kann eine fristlose Entlassung nach sich ziehen.
- Feiern ist auch mit alkoholfreien Getränken möglich.
Arbeitsfrei am Faschingsdienstag?
Der Faschingsdienstag ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein regulärer Werktag. Wer frei haben möchte, benötigt entweder genehmigten Urlaub oder Zeitausgleich. Wer ohne Erlaubnis der Arbeit fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung.
In manchen Regionen schließen Unternehmen an diesem Tag früher oder bleiben ganz geschlossen. Hier sind klare Absprachen erforderlich:
- Zeitausgleich oder Urlaub: Muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
- Arbeitsfreie Stunden als freiwillige Leistung: Falls der Arbeitgeber den Mitarbeitern ein paar Stunden schenkt, sollte er ausdrücklich festhalten, dass es sich um eine einmalige Maßnahme handelt. Andernfalls könnte daraus eine betriebliche Gewohnheit für die Zukunft entstehen.
Fazit
Fasching kann für eine lockere und fröhliche Atmosphäre am Arbeitsplatz sorgen, solange betriebliche Regeln respektiert werden. Mit klarem gegenseitigem Verständnis und Rücksichtnahme lassen sich mögliche Konflikte vermeiden.
Stand: März 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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