
Kapitalvermögen: Einheitliches Steuerreporting ab 2025
Mit der im Juli 2024 erlassenen Steuerreporting-Verordnung wird die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen vereinheitlicht. Ziel ist es, die bislang uneinheitliche Handhabung der Verlustausgleichsbescheinigungen zu ersetzen und eine standardisierte Bescheinigung einzuführen.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Ab dem Steuerjahr 2025 können Kreditinstitute und andere KESt-Abzugsverpflichtete auf Wunsch eine einheitliche Steuerbescheinigung ausstellen. Diese enthält alle relevanten Angaben für die Steuererklärung, inklusive der Zuordnung zu den entsprechenden Kennzahlen.
- Die Ausstellung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
- Bescheinigungen können rückwirkend für die letzten fünf Jahre beantragt werden.
- Korrekturen sind bis zu drei Jahre nach Ausstellung möglich.
Wer ist von der neuen Regelung betroffen?
Neben Banken gilt die Verordnung auch für andere KESt-pflichtige Ertragsschuldner, darunter:
- Inländische Emittenten von Forderungswertpapieren
- Schuldner von Erträgen aus Kryptowährungen
- Gemeinschaftsdepots und betriebliche Depots mit eigenen Vorgaben
Ausländische Quellensteuern: Optimierte Verrechnung
Die Verordnung legt auch fest, wie ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge angerechnet werden. Sie empfiehlt eine vorteilhafte Verrechnungsreihenfolge, um Steuerverluste zu minimieren und Rückerstattungsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen.
Welche Vorteile bringt die neue Regelung?
Die Vereinheitlichung der Steuerbescheinigungen sorgt für:
- Einfachere Steuererklärung für Kapitalerträge
- Erhöhte Transparenz für Steuerpflichtige
- Klar geregelte Verlustverrechnung für Investmentfonds-Inhaber
Fazit: Mehr Klarheit und Effizienz
Mit der neuen Steuerreporting-Verordnung wird die steuerliche Behandlung von Kapitalvermögen übersichtlicher und einfacher. Wer Kapitalerträge erzielt, profitiert von einer standardisierten Bescheinigung und optimierten Verlustverrechnung.
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Stand: Februar 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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