Kleinunternehmerregelung: Wichtige Änderungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 treten bedeutende Neuerungen in der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer in Kraft. Die Umsatzgrenze wird erhöht, und erstmalig wird eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung eingeführt.

Kleinunternehmerregelung bis 2024

Unternehmen mit einem geringen Jahresumsatz (bis 2024: 35.000,00 € netto, für 2024 42.000,00 € brutto) sind derzeit von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, sie müssen auf ihre Produkte und Dienstleistungen keine Umsatzsteuer berechnen, können jedoch die Vorsteuer für Ausgaben nicht abziehen. Einige Umsätze, wie solche aus Hilfsgeschäften und bestimmte steuerbefreite Umsätze, werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht berücksichtigt.

Ein Überschreiten dieser Grenze führt zum Verlust der Befreiung für das gesamte Jahr, es sei denn, das Überschreiten bleibt einmalig und liegt innerhalb eines Toleranzbereichs von 15 % über fünf Jahre. Der Verzicht auf die Befreiung kann erst nach fünf Jahren rückgängig gemacht werden.

Änderungen ab 2025

Ab 2025 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung von 42.000,00 € auf 55.000,00 € brutto angehoben. Dadurch können mehr Unternehmen von der Steuerbefreiung profitieren.

Wird die neue Umsatzgrenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt. Alle bis dahin getätigten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei. Liegt die Überschreitung unter 10 % des Schwellenwertes (bis maximal 60.500 €), bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen und die Umsatzsteuerpflicht beginnt erst im Folgejahr. Es entsteht also keine rückwirkende Steuerpflicht.

Die Kleinunternehmerregelung erlaubt zudem eine vereinfachte Rechnungsausstellung, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist weiterhin nur zu Jahresbeginn möglich und kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden.

Neu ist auch die unionsweite Kleinunternehmerbefreiung. Unternehmer, die in einem anderen EU-Land tätig sind, können diese Regelung nutzen, solange ihr unionsweiter Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000,00 € nicht überschreitet. Hierfür muss die Befreiung im Ansässigkeitsstaat beantragt werden; Unternehmer treten dann mit einer ID-Nummer, die die Endung „-EX“ trägt, am Markt auf.

Fazit

Die neuen Regelungen erleichtern Kleinunternehmern die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze, der Einführung einer unionsweiten Kleinunternehmerbefreiung und der vereinfachten Rechnungsausstellung wird der administrative Aufwand verringert. Dennoch ist eine gut überlegte Entscheidung für die Steuerbefreiung ratsam, insbesondere wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs.

Stand: November 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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