Können Unternehmen Vorsteuern auch pauschal ermitteln?
Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, ihre abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen.
Neben speziellen Branchenpauschalierungen und Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es auch Bestimmungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Pauschalierung erläutert.
Allgemeine Vorsteuerpauschalierung
Unternehmer, die die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben gemäß Einkommensteuergesetz (§ 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG) erfüllen, können ihre abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) berechnen. Umsätze aus Hilfsgeschäften sind hierbei ausgeschlossen. Der maximale abziehbare Vorsteuerbetrag beträgt € 3.960,00.
Zusätzlich abziehbare Vorsteuerbeträge
Neben der pauschalen Ermittlung können folgende Vorsteuerbeträge zusätzlich abgezogen werden:
Vorsteuerbeträge für die Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.
Vorsteuerbeträge für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.
Vorsteuerbeträge für die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären.
Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
Verbindlichkeit und Bindungsfrist
Die Entscheidung, die Vorsteuerbeträge pauschal nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, muss dem Finanzamt erklärt werden und bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Nach einem Widerruf, der zu Beginn eines Kalenderjahres wirksam wird, ist eine erneute pauschale Ermittlung frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren möglich.
Diese Regelungen bieten Unternehmern eine vereinfachte Möglichkeit zur Ermittlung ihrer abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt und Bestimmungen eingehalten werden.
Stand: August 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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