Homeoffice PauschaleHomeoffice Pauschale ab 2021

Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.

Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).

Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).

Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021

Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.

Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021

Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

 

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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